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Standard Business Conditions

§1 Area of application
1.These business conditions exclusively apply for entrepreneurs, legal persons under public law or a special funds under public law in the sense of § 310 Paragraph 1 of the BGB (German Civil Code). Regulations to the contrary or regulations deflecting from the conditions of our orderer are only recognized if we explicitly confirm so in a written form.
2.These business conditions also apply for future businesses with the orderer as far as the matter is similar legal transactions.

§2 Conclusion of an offer and a contract
3.Provided an order based on a quotation sheet according to §145 BGB you accept the offer through a deposit or in the course of two days. Sent confirmations of order or invoices which are not objected in written forms after two days entail a conclusion of a contract based on the Standard Business Conditions and the business conditions listed on the confirmation of order.

§3 Entrusted data
4.All the data related to the order and entrusted to the orderer such as calculations, drawings etc. are owned by the GATEWAY and therefore subject to the right of ownership. It is strictly forbidden to share this data with third parties unless we send the orderer an explicit written approbation. In case we do not accept the offer of the orderer within the period mentioned in §2, the orderer is obliged to immediately return the data.

§4 Prices and payment
5.If not agreed on the contrary in written forms our prices ex-factory apply excluding packing and plus goods and service tax. The costs of packing will be charged separately.
6.The payment of the purchase price has to be effected on the bank account mentioned on the invoice. It is only possible to drawback a discount given a special written agreement. 
7.If not agreed on the contrary in written forms 50% of the purchasing price is paid at the beginning of the production and the other 50% before shipping. Otherwise we charge a default interest of 8% p. a. above the base lending rate. We reserve us the right to make the assertion of a higher damage caused by delay.
8.If not agreed on a fixed price we reserve us the right to make equitable price adjustments due to changing costs of wages, materials and distribution which occur three months after signing the contract.

§5 Set-off and right of retention
The orderer only has the right to set-off if his counterclaims are proved to be legally binding. The right of retention can only be based on a contract made between the enterprise GATEWAY and the orderer.

§6 Delivery time
9.The beginning of the delivery time set by us requires the orderer to comply with his proper duties. We reserve us the right of objection to a not fulfilled contract.
10.If the orderer comes into default of acceptance or infringes other obligations to cooperate we have the right to arrogate the orderer the costs caused by damages or other types of additional expenditures. We reserve us the right of additional demands. In case of default of acceptance and default of the debtor the risk of an accidental sinking or an accidental deterioration passes to the orderer.
11.We make ourselves responsible for every completed week of delivery delay which is not caused by a deliberate reason paying 1,5% of the value of the goods to be delivered. The maximum amount we make ourselves responsible for equals 5% of the value of the goods to be delivered.
12.Other legal demands or rights of the orderer due to a delivery delay remain unaffected.

§ 7 Passing of risk on delivery
13.In the moment the goods leave the fabric/storage by request of the orderer, the orderer assumes the risk of accidental debasement of the goods or accidental sinking. This applies independently from the place of delivery and the payment of freight charges.

§ 8 Reservation of proprietary rights
14.We reserve us the proprietary rights up to the moment all allowances mentioned in the contract of delivery are paid. This also applies for future deliveries although we do not refer to it explicitly. We have the right to stop delivery if the orderer acts contrary to the contract.
15.The orderer is obliged to treat the goods carefully as long as they are not his property. Especially he is obliged to assure the goods against damages caused by robbery, fire or water (Notice: applies only in case of high-value products). Maintenance and inspection works if necessary have to be carried out and paid by the orderer. As long as we still have the goods’ rights of property, the orderer is obliged to inform us if the goods are seized or tampered in any other form by third parties.
If the third party is not capable of paying us the judicial and extrajudicial costs of a lawsuit according to § 771 ZPO(German Code of Civil Procedure) the orderer adheres for the caused damage.
16. The orderer has the right to resell the goods in the standard trading. The demands of the recipient due to the resale are to be paid to us according to the invoice’s final amount (including the goods and services tax). This payment is valid independently if the good has been resold after or before further processing. The orderer also remains entitled to draw in the demand after the payment. Our right to draw in the demand remains unaffected. However, we will not draw in our demand as long as the orderer complies with his payment obligation nor a default of payment arises and in particular if there is no request of insolvency (Notice: This clause becomes invalid if a reservation of proprietary rights is not requested).
17. The processing of the good through the orderer always results from our instruction. In this case the expectant right of the orderer for the processed good remains valid. In case the good is processed with goods unknown to us we acquire the right for the objective value of our good on the new processed good. That is also valid in case of mixture.
18.We commit ourselves to give free securities on behalf of the orderer as long as their value exceeds the demands to be secured by more than 20%.

§9 Warranty and notice of defects as well as regress
19.Warranty rights require that the orderer complied with his obligation to investigate and reprimand according to § 377 HGB (German Commercial Code).
20.Warranty claims prescribe twelve months after delivery. Our approval is required to return the goods.
21.In case that the goods in spite of all prudence are damaged before the passage of risk we will retouch it according to our decision or replace it. We may choose if we do so in an adequate term. Contribution claims remain unaffected by previous rule.
22. If this supplementary performance fails the orderer may- irrespective of any demand of replacement of damage-withdraw from the contract or diminish the commission.
23.Warranty claims do not apply in case of serious deviation of the agreed condition, insignificant detriment of the serviceability, natural wastage due to damages caused by faulty or disregardful treatment, excessive exposure, improper equipment, defective construction works, improper construction ground, or special outer influences which are not taken into account within the contract after the passage of risk. If the orderer or third parties carry out improperly repairs or changes, the orderer does not have the right to demand warranty payments.
24.The orderer may not demand posterior payments for costs such as transport, wages or material in case the goods have been transferred to another place after they have been delivered to the orderer’s headquarters.
25.The rights of recourse of the orderer apply up to the point that the orderer did not make an agreement with the recipient exceeding the legally obligatory warranty claims. Clause six applies for the amount of the warranty claim of the orderer.

§10 Others
26.This contract and all the legal relations between the parties are subject to the laws of the Federal Republic of Germany excluding the UN-Convention on Contract for International Sale (CISG).
27.The only address for service and place of execution for all disagreements regarding this contract is our business location as far as we do not confirm the contrary in the confirmation of order.
28.All of the agreements between the parties with the purpose to execute this contract are written down in this contract.
29.The inoperativeness of one or several provisions of said Standard Business Conditions does not affect the validity of the remaining provisions. In such case a provision is applicable which meets best the legal and economic aim of the inoperative provision. This does not apply in case complying with the terms of the Contract would constitute unreasonable hardship for one or both of the parties.

Allgemeine Verkaufsbedingungen

Horst Meissner, Schäfergasse 2, 45770 Marl


§ 1    Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

(2) Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


§ 2    Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, nehmen Sie dieses durch eine Anzahlung bzw.  innerhalb von zwei Wochen an.


§ 3    Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4    Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist 50% des Kaufpreis vor Produktionsstart und der Rest vor Lieferung ab Werk zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.  berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.


§ 5    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6    Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(3) Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als  5 % des Lieferwertes.

(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 7    Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8    Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.]

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.


§ 9    Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.


§ 10     Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.